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AGB

AGB für den Garten- und Landschaftsbau


1. Grundsätze
1.1 Angebote
Die Firma Stefan Konert hält sich an das Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe. Ideen, Planung, Entwürfe, Zeichnungen, und selbst erstellte Angebotstexte sind Eigentum der Firma Stefan Konert und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind diese unverzüglich der Firma Stefan Konert zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2 Vertragsgrundlagen
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:
- das Leistungsverzeichnis
- die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-und Landschaftsbau“

1.3 Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten des Garten-und Landschaftsbaues richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau festgelegt sind.

1.4 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Ziffern 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. a., sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.


2. Ausführungsunterlagen
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.


3. Lagerplätze und Anschlüsse
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden.


4. Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam festzulegen. Die Firma Stefan Konert kann sich nur an die bei der Auftragserteilung als verbindlich zugesagten Ausführungstermine halten. Verzögern sich zugesagte Ausführungstermine durch verlängerte Lieferzeiten der Hersteller, oder nicht rechtzeitig fertig gestellte Vorleistungen, so ist dieses eine von der Firma Stefan Konert nicht zu vertretende Verzögerung. Ebenso kann die Firma Stefan Konert die Verzögerungen aus Witterungsgründen, besonders bei Bodenarbeiten, nicht vertreten.


5. Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber in geeigneter Weise (schriftlich, mündlich vor Ort oder ähnliches) angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.


6. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten-und Landschaftsbaues ein Jahr, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten wegen Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige Haftung.


7. Abrechnung
7.1 Feststellung der Lieferungen und Leistungen
Die zur Abrechnung der Leistung und/oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o.ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.

7.2 Zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten, wer ggf. außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.  Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen, wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat.
Zusatz: Akontozahlungen gelten als vereinbart.
Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.


8. Zahlung
Akontorechnungen je nach Baufortschritt, für Materiallieferungen werden bis zu 90% der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt und sind sofort fällig – für ausgeführte Leistungen können bis zu 90% der tatsächlich erbrachten Leistungen im Rechnung gestellt werden und sind sofort fällig. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Abschlussrechnung innerhalb von 5 Werktagen zu leisten. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde. Wir sind berechtigt, von dem Kunden der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage und von dem Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen, die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt pro Mahnung 5,- EUR Mahnkosten geltend zu machen.


9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen  - Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.


10. Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind - aufnehmen und unter Anrechnung  zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf.


11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind.


12. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und/oder der Vertragsgrundlagen, insbesondere dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-und Landschaftsbau“ sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.


13. Nichtigkeit
Werden gegebenenfalls Teile des Vertrages und/oder seiner Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.